Die WHO macht ernst und ruft wegen Schweinegrippe die Alarmstufe 6 aus - höchste Alarmstufe. Damit erklärt die Weltgesundheitsorganisation die Schweinegrippe zur möglichen höchsten Gefahr für die Menschheit. Massenimpfungen befürchtet. Grundrechte können “eingeschränkt” werden. “Grenzen sollten geöffnet bleiben. “
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Zum ersten Mal seit 41 Jahren hat die Weltgesundheitsorganisation für eine Grippe die höchste Alarmstufe 6 ausgerufen. Damit erklärt die WHO die Grippe zur Pandemie. —>WHO
Das teilte das schwedische Sozialministerium am Donnerstag in Stockholm mit. Ab sofort gilt damit die Schweinegrippe offiziell als globale Seuche. Den letzten Pandemie-Fall hatte die WHO im Jahr 1968 verkündet, als die Hongkong-Grippe grassierte.
Mit der Anhebung auf Stufe 6 stellt die WHO die weltweite Ausbreitung des Erregers fest. Die höhere Pandemiewarnstufe bedeutet nicht, dass das Virus gefährlicher geworden ist und mehr Todesfälle auftreten. Die meisten Erkrankungen der Schweinegrippe verlaufen mild, brauchen keine Behandlung und sind nicht tödlich.
Zu diesem frühen Zeitpunkt weise die Pandemie insgesamt eine gemäßigte Stärke auf, erklärte die WHO. Grenzen sollten geöffnet bleiben und der Welthandel nicht unterbrochen werden.
Die WHO stehe in engem Kontakt mit den Herstellern der Grippemedikamente. Zuvor waren UN-Gesundheitsexperten angesichts steigender Infektionszahlen in den USA, Europa, Australien und Südamerika am Sitz der Organisation in Genf zu einer Dringlichkeitssitzung zusammengetroffen.
Deutschland hatte auf Anraten der WHO 2005 einen Nationalen Pandemieplan veröffentlicht, der das Vorgehen der Gesundheitsbehörden von Bund und Ländern im Fall einer Grippe-Pandemie aufführt.
Dieser Plan sieht entsprechend der WHO sechs Stufen vor. Sobald die Pandemie aus Sicht der Behörden Deutschland erreicht hat, können Medikamente und Impfstoffe verteilt werden. Ein Impfstoff gegen die Neue Influenza wird allerdings nach Einschätzung von Experten erst im Herbst zur Verfügung stehen. Antivirale Medikamente haben die Länder hingegen in großen Mengen eingelagert.
Laut nationalem Pandemieplan bilden das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesinnenministerium nun einen Krisenstab, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Im Vordergrund dieses Krisenstabs steht die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten und Impfstoffen.
Dieser Krisenstab entscheidet in enger Abstimmung mit internationalen Organisationen und Staaten über Reiseverkehrsbeschränkungen und auf nationaler Ebene über Massenimpfungen. Ausserdem können erweiterte Überwachungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Dem Nationalen Pandemieplan ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
Impfungen
Die Bevölkerung wird grundsätzlich nach Altersjahrgängen geimpft. Die Reihenfolge der Jahrgänge wird so gewählt, dass eine möglichst geringe Krankheitslast und Sterblichkeit zu erwarten ist. Sie ergibt sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Auswertung aktueller epidemiologischer Daten der Pandemie.
Zugleich wird berücksichtigt, dass der zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Personenkreis unverzichtbare Aufgaben in der Pandemieplanung erfüllt.
Anpassung der Meldepflichten
Die Meldepflichten werden situationsabhängig so ausgestaltet, dass die Meldungen in jeder WHO-Phase dem Informationsbedarf und den Kapazitäten des öffentlichen Gesundheitsdienstes entsprechen.
Auf der Grundlage der am 23. Mai 2005 revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) werden Fälle von humaner Influenza, verursacht durch einen neuen Subtyp des Virus, von den Vertragsstaaten an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldet.
Die Generaldirektorin/der Generaldirektor der WHO trifft daraufhin ggf. eine Feststellung über das Vorliegen einer “gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite” und kann Empfehlungen geben, welche Gesundheitsmaßnahmen ergriffen werden sollen, um die grenzüberschreitende Ausbreitung der Krankheit zu verhindern oder zu verringern. Über das bei der WHO zusammengeführte weltweite Meldesystem werden auch Informationen über die epidemische Lage und getroffene Gegenmaßnahmen ausgetauscht.
Reiseverkehr
Insbesondere im Hinblick auf die durch Reiseverkehr erhöhte Ausbreitungsdynamik einer Influenza-Pandemie kommen in der Frühphase Maßnahmen in Bezug auf den Reiseverkehr in Betracht, die in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Vereinbarungen (Internationale Gesundheitsvorschriften, Schengener Abkommen) und nationalen Rechtsgrundlagen (Infektionsschutzrecht, Verkehrsrecht) zu treffen sind.
Die Wirksamkeit von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist umstritten, selbst wenn einschneidende Maßnahmen wie Grenzschließungen oder Flugverbote ergriffen würden. Umso mehr kommt einem international abgestimmten Vorgehen bei Maßnahmen in Bezug auf den Reiseverkehr wesentliche Bedeutung zu. Die notwendigen Vorkehrungen werden im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen wie WHO, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Europäische Zivilluft-fahrt-Konferenz (ECAC) und Verbänden des Luftverkehrssektors getroffen.
Einschränkung des Grundgesetzes
Im Pandemiefall können bestimmte Einschränkungen in Kraft treten. Das regelt u.a. das Impfschutzgesetz. Darin heisst es wie folgt:
§ 32 Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Zwangsimpfungen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
[...]
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
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